Ein Bürge ist die Person, die eine Bürgschaft übernimmt. Bei einer Bürgschaft entsteht ein Vertrag. Der Bürge verplichtet sich hier gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) für die Erfüllung der Schuld bzw. Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen. Für den Gläubiger ist dies eine Absicherung, sollte es beim Schuldner zu einer Zahlungsunfähigkeit kommen.
Zur Absicherung der Forderungen aus dem von Funding Circle vermittelten Unternehmenskredit verlangt Funding Circle in der Regel eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft des Geschäftsführers.
„Selbstschuldnerisch“ bedeutet, dass der Gläubiger den selbstschuldnerischen Bürgen nach seiner Wahl direkt anstelle des eigentlichen Schuldners haftbar machen kann. Der Bürge hat auf seine Einrede der Vorausklage verzichtet. Bei der normalen Bürgschaft kann der Bürge verlangen, dass der Gläubiger zuerst den Schuldner in Anspruch nimmt. Erst wenn der Schuldner nicht zahlen kann, kann der Gläubiger auf den Bürgen zugreifen. Bei der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft hingegen kann der Gläubiger den Bürgen auch dann sofort zur Zahlung auffordern, wenn eine Zahlungsaufforderung gegenüber dem Schuldner erfolgsversprechend wäre.
Außerdem kann der Bürge seine Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzen. Bei Funding Circle ist die Bürgschaft auf die Höhe des entsprechenden Kreditprojekts begrenzt. Der Bürge haftet für die gesamte Hauptschuld, solange diese nicht vollständig getilgt ist. Er kann aber nur bis zu dem vereinbarten Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Die selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft bezieht sich grundsätzlich auf das Kapital einschließlich der vom Schuldner zu zahlenden Zinsen.
Wie oben erwähnt, ist der Bürge bei Funding Circle meist der Geschäftsführer. Gibt es z.B. bei einer GmbH mehrere Gesellschafter mit gleichen Geschäftsanteilen, können sich auch mehrere Gesellschafter für das Darlehen verbürgen. In Ausnahmefällen ist auch die Übernahme der Bürgschaft durch einen Dritten möglich. Für alle Fälle gilt, dass der Bürge ein wirtschaftliches Interesse am den Kredit beantragenden Unternehmen haben sollte.