Das Handelsgesetzbuch regelt das Handelsrecht in Deutschland. Es enthält das Recht der Kaufleute. Zudem beinhaltet es die Regelungen für die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft. Des Weiteren werden für Kapitalgesellschaften Anforderungen an Abschlüsse und Berichte festgelegt. Das HGB trat gemeinsam mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) am 1. Januar 1900 in Kraft.
Im HGB werden die folgenden Geschäftsformen unterschieden:
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Stille Gesellschaft
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist nach deutschem Recht eine Personenhandelsgesellschaft, die aus mindestens zwei Rechtspersonen besteht. Gemeinsam betreiben sie als OHG ein Handelsgewerbe, sprich eine Firma. Über einen langen Zeitraum war die OHG eine häufig anzutreffende Rechtsform. Mittlerweile werden häufig andere Gesellschaftsformen der OHG vorgezogen: Gegen eine OHG spricht für viele Unternehmer die persönliche Haftung.
Unter einer Kommanditgesellschaft (KG) versteht man eine Personengesellschaft, die wie eine OHG aus mindestens zwei Rechtspersonen besteht. Das Ziel dieses Zusammenschlusses ist ebenfalls der Betrieb eines Handelsgewerbes als Firma. Im Unterschied zur OHG haftet bei der KG ein Gesellschafter unbeschränkt; er wird als Komplementär bezeichnet. Zudem haftet ein weiterer Gesellschafter der KG nur beschränkt; er ist der sogenannte Kommanditist. Aufgrund dieser Haftungsteilung wird die KG als Geschäftsform häufig der OHG vorgezogen.
Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Sonderform der Personenvereinigung: Sie ist eine Personengesellschaft, aber keine Handelsgesellschaft. Dies unterscheidet die stille Gesellschaft von der OHG und KG, die beide Handelsgesellschaften sind. Als reine Personengesellschaft betreibt die stille Gesellschaft kein Handelsgewerbe und wird deshalb auch nicht als Unternehmen bezeichnet.
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Das HGB zählt zum Nebenstrafrecht und wird stark von den rechtlichen Beschlüssen der Europäischen Union beeinflusst. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zum HGB wird die Kammer für Handelssachen am Landgericht aktiv. Sie ist in der Regel die erste Instanz, wenn Kaufleute eine Klage einreichen.
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